Geflügelpest - Stallpflicht für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel!

12.01.2017 11:50

Geflügelpest

Die klassische Geflügelpest (Vogelgrippe) ist ein hoch ansteckende, weltweit verbreitete Virusinfektionskrankheit, die vor allem bei Hühnern und verwandten Vogelarten, aber auch bei Tauben und Wassergeflügel zu schweren Verlusten führt. Die Übertragung erfolgt direkt und indirekt über den Kot, Augen-/Nasensekret und Blut.

 

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Es gelten Maßnahmen gem. § 8 der Geflügelpest Verordnung.

Ziel ist es, eine Ansteckung des Hausgeflügels durch Wildvögel bestmöglich zu verhindern.

Da der derzeitige Virustyp zahlreche Sterbefälle in der Wildvogelpopulation verursacht, sollten TierhalterInnen im eigenen Interesse auf eine strikte Einhaltung achten!

Maßnahmen gem. § 8 der Geflügelpest Verordnung sind unter anderem:

  • das Gebot Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen unterzubringen ("Stallpflicht") - geschlossene Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind
  • das Verbot Tiere mit Wasser zu tränken, zu dem auch Wildvögel Zugang haben
  • die Vorschrift, dass Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften, die mit Geflügel in Kontakt waren, sorgfältig zu reinigen und desinfizieren sind
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren
  • Veranstaltungen wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen und sonstige Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie Vogelflugwettbewerbe werden von der Bezirkshauptmannschaft untersagt!

Diese Bestimmungen betreffen alle Betriebe und Personen, die Geflügel halten, egal ob kommerziell oder privat.

 

Was tun bei Fund?

  • Einzeltiere sind nicht auffällig, erst mehrere.
  • Verendet aufgefundene Wasser- und Greifvögel nicht berühren
  • Fundort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/Amtstierarzt (07289/8851-69471) melden. Außerhalb der Dienstzeit ist die Meldung an die Rufbereitschaft der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Wege der nächsten Polizeiinspektion zu erstatten.

 

Weitere aktuelle Infos gibt's auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/182684.htm

 

12.01.2017 11:50