Grundsteuerbefreiung wird aufgehoben

27.09.2012 00:00

Bisher konnte gleichzeitig mit der Fertigstellung eines neuen Wohnhauses bei der Gemeinde der Antrag auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gestellt werden.

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen war gemäß Landesgesetz eine Grundsteuerbefreiung für den Wohnhausanteil über eine Zeitspanne von 20 Jahren möglich:

(1) Für Bauten, gleichgültig, ob es sich um Neu-, Zu-, Auf-, Um- oder Einbauten handelt, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach dem 1. Jänner 1948 beendet wurde/wird, wird eine zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nur, soweit Wohnungen mit höchstens 150 m² Nutzfläche geschaffen werden, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.

(3) Die Befreiung gilt jedenfalls für Bauten bzw. für Teile von Bauten gemäß Abs. 1, deren Bauführung nach den Satzungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert wurde.

(4) Im Sinne des Abs. 1 gilt die Bauführung mit dem Tage der Vollendung der Bauarbeiten (Baufertigstellungsanzeige), spätestens jedoch mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung als beendet.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer wurde aufgehoben!

Das Gesetz vom 21. Dezember 1967 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft. Es ist jedoch weiter anzuwenden

  • auf bereits erteilte Grundsteuerbefreiungen, nicht jedoch auf künftige Änderungen des Befreiungsausmaßes bestehender Grundsteuerbefreiungen.
  • bei Beendigung der Bauführung und Einbringung einer Anzeige der Baufertigstellung und gleichzeitig des Antrages auf Grundsteuerbefreiung vor dem 30.09.2012.

Bei Anträgen, die nach dem 30.09.2012 eingebracht werden, ist eine zeitliche Grundsteuerbefreiung nicht mehr möglich!

 

27.09.2012 00:00