Wer wird gefördert?
Personen, die die sozialen Voraussetzungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses des Landes Oberösterreich, Aktion 2008/2009 erfüllen.
Was wird gefördert?
Der Austausch eines mindestens fünf Jahre alten Kühl- oder Gefriergerätes oder einer Kühl-Gefrier-Kombination auf ein Kühl- oder Gefriergerät oder einer Kühl-Gefrier-Kombination jedenfalls der Energieeffizienzklasse A+ (oder A++) gemäß der Europäischen Richtlinie 2003/66/EG.
Wie wird gefördert?
Für den Ankauf eines Kühl- oder Gefriergerätes oder einer Kombination von beiden mit zumindest Energieeffizienzklasse A+ (oder A++) wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss in der Höhe von maximal 250 Euro gewährt. Sollte der Förderungsbetrag nach Abzug aller sonstigen Gutschriften, Rabatte, Skonti etc. den Bruttokaufpreis des neuen Gerätes übersteigen, so wird der Zuschuss bis zum Erreichen des Bruttokaufpreises gekürzt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Technische Kriterien:
- Das alte Kühl-/Gefriergerät muss mindestens 5 Jahre alt sein.
- Das neue Kühl-/Gefriergerät muss jedenfalls die Energieeffizienzklasse A+ (oder A++) gemäß der Europäischen Richtlinie 2003/66/EG aufweisen.
- Das neue Kühl-/Gefriergerät muss einen Nutzinhalt des Kühl-/Gefrierteils von mindestens 120 l aufweisen.
- Das Altgerät muss nachweislich ordnungsgemäß entsorgt werden.
Allgemein Kriterien:
- Das geförderte Kühl-/Gefriergerätes muss in einer Wohnung im Bundesland Oberösterreich eingesetzt werden. Bei dieser Wohnung muss es sich um den Hauptwohnsitz handeln (für Kühl-/Gefriergeräte in Zweitwohnsitzen ist kein Zuschuss möglich). Dieser Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes gegeben sein und zumindest für die Dauer von zwei Monaten bestehen bzw. bestanden haben.
- Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor.
- Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.
- Ein Zuschuss für den Austausch eines energieeffizienten Kühl-/Gefriergeräte kann nur jener Person gewährt werden, die auch tatsächlich das geförderte Gerät in ihrem Hauptwohnsitz verwendet. Abwicklung/Antragstellung Für die Zuerkennung des Zuschusses für den (Ankauf) Austausch eines Kühl-/Gefriergeräte ist vom zuständigen Wohnsitzgemeindeamt das Vorliegen der sozialen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für ein Kühl-/Gefriergerät zu bestätigen. Grundlage für die soziale Bedürftigkeit bilden die Einkommensgrenzen für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses 2008/2009. Abwicklung der Förderung
- Der Käufer, die Käuferin sucht sich ein Kühl-/Gefriergerät mindestens der Energieeffizienzklasse A+ (oder A ++) und einem Nutzinhalt von mindestens 120 Liter aus.
- Der Käufer, die Käuferin lassen sich weiters die ordnungsgemäße Entsorgung des Altgerätes - vom Verkäufer, der Verkäuferin bestätigen, wenn diese das Altgerät zurücknehmen - oder von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Altstoffsammeleinrichtung , wenn das Altgerät über diese Schiene entsorgt wird - oder von der Rückgabestelle, die der Versandhandel den KonsumentInnen verpflichtend anzubieten hat
- Der Käufer, die Käuferin sendet den unterschriebenen, vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrag mit der Rechnungskopie an die Förderstelle des Landes Oö.
- Das Land Oö. weist den Förderbetrag von max. 250 Euro dem Antragsteller an.
- Die Antragstellung hat in der Zeit vom 1. April 2009 bis spätestens 30. September 2009 zu erfolgen. Es gilt das Rechnungsdatum.
- Anträge müssen bis spätestens 9. Oktober 2009 bei der Förderungsstelle einlangen.
Soziale Vorraussetzungen zur Gewährung des Heizkostenzuschusses des Landes Oberösterreich - Aktion 2008/2009
Es gelten dieselben Einkommenskriterien wie beim Heizkostenzuschuss des Lands OÖ –Aktion 2008/2009. Diesen erhalten sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe der folgenden anzuwenden Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenzen betragen für:
Alleinstehende: 772,40 Euro
Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.158,08 Euro
Kinder: 110,02 Euro
Die angeführten Grenzen können bis maximal 50 Euro überschritten werden.
Bei Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit einem erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kind ist für das "Kind" die für eine allein stehende Person festgelegte Einkommensgrenze anzuwenden; bei gemeinsamem Haushalt von Geschwistern jeweils diese Grenze.
Zum Einkommen zählen
alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen,
wie Arbeitslohn, Witwen-/Waisen-Pension einschließlich Ausgleichszulage, Zusatzrente, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (hierbei erfolgt bei pauschalierten Landwirten die Einkommensermittlung nach den Richtlinien des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes /Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten - jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigten Aufwendungen - erhaltene Unterhaltszahlungen (Alimente), Unterhaltsvorschüsse, Familienunterhalt / Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld Selbsterhalterstipendium, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten.
Bei freien Dienstnehmer/innen und neuen Selbstständigen, die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte, abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.
Nicht zum Einkommen zählen
die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs- / Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein Freibetrag von 182,14 Euro, eine Grundrente nach Kriegsopferversorgungsgesetz / Opferfürsorgegesetz, steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und dergleichen. Einkommen, die nur 12 mal jährlich bezogen werden, sind auf 14 Bezüge umzurechnen (= mtl. Einkommen mal 12 dividiert durch 14).
Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das Durchschnittseinkommen der letzten sechs (vorliegenden) Monate vom Jahr 2008 heranzuziehen. Bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich wird das entsprechende Einkommen auf die Zahl der Aufenthaltsmonate in Österreich umgerechnet. Als Unterhaltsberechtigte (Kinder) sind in aller Regel Personen anzusehen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel Studierende mit Selbsterhalterstipendium).
Bei Selbständigen erfolgt eine Beurteilung ihrer sozialen Bedürftigkeit nach der Art ihrer Lebensführung. Ist eine solche Beurteilung nicht möglich, erfolgt die Einkommensermittlung nach den Bestimmungen des § 4 Absatz 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 LGBl.Nr. 27/2008 ab 1.1.2008.
Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind
allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepartner bzw. Alimentationsleistungen für Kinder.
Rechtliche Basis:
Die Sonderförderungsaktion entspricht den Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, insbesondere dem §2, Abs.2. worin das Land OÖ. Umweltschutzmaßnahmen und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden, insbesondere umweltrelevante Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz im Sinne des OÖ. Energiekonzeptes fördert.