Studienförderung

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 19.10.2012 wird ab dem Sommersemester 2013 eine Studienförderung an Studierende gewährt.

ALLGEMEINE RICHTLINIEN
zur Gewährung einer Studienförderung

1.) Wer hat Anspruch auf Studienförderung?

Anspruch auf eine Studienförderung durch die Marktgemeinde Oberkappel haben Studierende an Universitäten und Fachhochschulen in der Europäischen Union, deren Hauptwohnsitz in Oberkappel ist.

2.) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzungen für die Auszahlung sind die Vorlage einer Inskriptionsbestätigung für den begehrten Auszahlungszeitraum und der Nachweis eines Studienerfolgs. Dieser Studiener-folg ist erbracht, wenn der Studienfortschritt innerhalb der Mindeststudiendauer inklusive zweier Toleranzsemester liegt. Der Studienfortschritt ist anhand des Studienblatts bzw. ver-gleichbarer Urkunden nachzuweisen aus denen sich die Mindeststudienzeit des jeweiligen Studiums sowie die konkret bereits absolvierte Studiendauer ergeben.

3.) Wie hoch ist die Studienförderung?

Die Höhe der Studienförderung beträgt grundsätzlich € 25,-- pro gesamtes Studiensemester. Studierende, die eine Universität oder Fachhochschule in Wien oder Graz besuchen und zugleich Empfänger einer nachzuweisenden Studienbeihilfe sind, erhalten eine erhöhte För-derung von € 50,-- pro Semester.

4.) Wie und wann hat die Antragstellung zu erfolgen?

Die Studienförderung wird auf Antrag des Studierenden für jedes Studienjahr nach Ende des jeweiligen Sommersemesters auf ein bekannt zu gebendes Bankkonto ausbezahlt. Der Aus-zahlungsantrag muss bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres bei gleichzeitiger Vorlage der geforderten Nachweise an das Marktgemeindeamt gestellt werden.

5.) Ab welchem Zeitpunkt kann die Studienförderung beantragt werden?

Die Studienförderung kann erstmals für das Sommersemester 2013 beantragt werden.

6.) Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Studienförderung wird vom Gemeindeamt auf das angegebene Konto ausbezahlt.

7.) Wie lange gibt es die Studienförderung?

Bei dieser Studienförderung handelt es sich um eine freiwillige Ausgabe der Marktgemeinde, die im Falle einer Mittelreduktion für derartige Zwecke oder anderen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen jederzeit vom Gemeinderat zurück genommen werden kann.

Formulare

Zuständigkeiten